Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 06.11.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rechtsgeschäfte der
GEMAC Chemnitz GmbH
Zwickauer Straße 227
D‑09116 Chemnitz, Germany
Telefon: +49 371 3377-0
Telefax: +49 371 3377-199
E‑Mail: info@gemac-chemnitz.de
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Angebote sowie die Onlineplattform unter der Adresse: gemac-chemnitz.com ist ein Angebot der GEMAC Chemnitz GmbH und richtet sich ausschließlich an Unternehmen bzw. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB, also nicht an Verbraucher. Diese Bedingungen gelten daher auch nur gegenüber diesen.
Die GEMAC Chemnitz GmbH unterhält eine Onlineplattform unter der Adresse gemac-academy.com. Für Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH (nachfolgend „GEMAC“) im Rahmen des Fernabsatzes über das Angebot des Online-Shops der ACADEMY, erreichbar unter gemac-academy.com, gelten ausschließlich die dort separat aufgeführten Geschäftsbedingungen.
Für sämtliche übrigen Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH hinsichtlich aller Fertigungsdienstleistungen, Lieferungen, Leistungen, Vertragsabschlüsse und Angebote – insbesondere hinsichtlich der auf der Onlineplattform gemac-chemnitz.com beworbenen Produkte – gelten ausschließlich die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-GEMAC).
Die AGB-GEMAC gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, wenn und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Vorrangig gegenüber den AGB-GEMAC gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen. Solche individuellen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese in Textform vereinbart oder von der GEMAC in Textform bestätigt sind, es sei denn es gelingt der Gegenbeweis.
Einer Geltung hiervon abweichender eigener AGB des Kunden/Vertragspartners, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch ohne dass hierauf nochmal hingewiesen wird, werden solche abweichenden Bedingungen, selbst im Falle einer Lieferung durch die GEMAC, nicht Bestandteil des Vertrages.
Ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.
2. Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (No-Russia-Klausel)
Produkte der GEMAC, welche in den Anwendungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, dürfen weder direkt noch indirekt, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkauft, ausgeführt oder re-exportiert werden.
Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes 1 nicht durch Dritte vereitelt wird, die in der Handelskette weiter unten stehen, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.
Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter, die sich in der Handelskette befinden, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des Absatzes 1 vereiteln würden.
Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar und berechtigt die GEMAC geeignete Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Kündigung dieser Vereinbarung; und
- eine Sanktion in Höhe von 100 % des Gesamtwerts des Abkommens oder mindestens des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC unterrichtet die GEMAC unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes 1 vereiteln könnten. Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC stellt auf Anforderung, innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1,2 und 3 zur Verfügung.
3. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote der GEMAC gelten, soweit nicht anders im Angebot angegeben, für einen Zeitraum von 4 Wochen.
Sämtliche Aufträge oder Auftragsannahmen, Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabreden zu Angeboten bzw. Pflichtenheften haben in Textform zu erfolgen und bedürfen der Bestätigung in Textform von GEMAC. Bei Neukunden wird Vorkasse bzw. bei Entwicklungsleistungen An- und Ratenzahlung verlangt. Für Rahmen- und Abrufaufträge werden üblicherweise mit der Auftragserteilung verbindliche Abruftermine und Liefermengen mit GEMAC vereinbart.
Die auf der Website gemac-chemnitz.com aufrufbaren Produkte und sonstigen Angebote stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auf Anfrage wird dem Kunden/ Auftraggeber durch die GEMAC ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet. Üblicherweise erfolgt dieses per E-Mail.
Durch die reine Erklärung der Annahme des Angebotes der GEMAC oder einer Bestellung/ Auftragserteilung durch den Kunden/Auftrag-geber kommt der Vertrag noch nicht zustande. Ein Vertragsschluss erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung der GEMAC in Textform, jedoch nicht, bevor eine Einigung zwischen den Parteien über sämtliche kaufmännischen und technischen Fragestellungen erfolgte und eventuell erforderliche Genehmigungen vorliegen.
4. Produktions- und Entwicklungsunterlagen
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in seinen Stücklisten und Fertigungsunterlagen bzw. im Pflichtenheft zum Vertragsabschluss verantwortlich und trägt alle Kosten für Schäden, Änderungen aus fehlerhaften oder fehlenden Angaben bzw. sonstigen nachträglichen Änderungen. Der Kunde/ Auftraggeber ist verpflichtet der GEMAC bereits in der Angebotsphase Stücklisten in maschinenlesbarer Form (siehe Beiblatt Baugruppenfertigung) bereitzustellen. Liegen diese nicht maschinenlesbar vor, werden die Aufwendungen zur Stücklistenaufbereitung dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung gestellt.
Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße, Gewichte und sonstige Vorgaben sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung (in Textform) für die GEMAC nicht verbindlich.
5. Beistellung und Verpackungseinheiten
Die GEMAC behält sich vor, Zuschläge zu berechnen, sofern gängige Verpackungseinheiten angebrochen werden. Restmengen aus Verpackungseinheiten und herstellungsbedingte Überlieferungen hat der Kunde/ Auftraggeber kostenpflichtig nach Ankündigung/Aufforderung durch die GEMAC zu übernehmen.
Beistellungen durch den Auftraggeber/Kunden haben mit einer Überlieferung von 2 % zu erfolgen, falls nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Diese werden von der GEMAC nicht käuflich erworben.
6. Liefer- und Leistungszeit
Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss
- Änderungswünsche des Kunden/ Auftraggebers vereinbart werden oder
- im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen, (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u.ä.),
es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten. Die GEMAC verpflichtet sich den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages. Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten.
7. Preise und Preisanpassung
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der GEMAC genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Verändern sich nach Vertragsabschluss die Herstellungs- und/oder Einkaufskosten der GEMAC insgesamt um mehr als 5 % (z.B. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Erhöhungen der Einkaufspreise, Zölle, Abgaben oder durch andere Kosten), so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung von GEMAC angepasst werden. Dies gilt nur dann, wenn die Änderungen nach Ablauf von mindestens 6 Wochen seit Abschluss des Vertrages erfolgten. Der Anspruch auf Preisanpassung ist in Textform gegenüber dem Kunden/ Auftraggeber geltend zu machen und wird mit Zugang der Anpassungserklärung fällig.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen oder ggf. entstehende Mehrkosten anderer Art während der Vertragslaufzeit sind als Nachtrag in Textform zu vereinbaren und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
8. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden/Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die GEMAC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Verzögerung bereits mit Auslieferung/Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Das heißt insbesondere, falls der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen Gründen verzögert (z.B. bei nicht fristgerechtem oder ausbleibendem Abruf durch den Kunden innerhalb von Rahmen- oder Abrufverträgen) oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, es sei denn die Verzögerung ist von der GEMAC zu vertreten.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von GEMAC aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Wir sind berechtigt pauschalierten Ersatz des Annahmeverzugsschadens zu verlangen. Die Schadenpauschale beträgt für jede angefangene Kalenderwoche des Verzugs 1 % (eins vom Hundert) des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10 % (zehn vom Hundert) des Lieferwerts der nicht abgenommenen Ware beginnend mit der Lieferfrist bzw. –mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitere gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der GEMAC. Im Falle weiterer Schadenersatzansprüche in Geld ist die Pauschale jedoch anzurechnen. Dem Kunden/Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass GEMAC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Produkte der GEMAC sind für den deutschen Markt vorgesehen. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder europäische Gesetze oder Verordnungen verstößt.
Der Kunde/Auftraggeber wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für eine eventuelle Verwendung der Produkte im Ausland erforderlich sind. Die Verweigerung einer Aus- oder Einfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden/Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.
Der Kunde/Auftraggeber übernimmt sämtliche bei der Lieferung anfallenden Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen am Ort der Anlieferung auf eigene Kosten und führt diese einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung nach § 16 VerpackG zu. Eine Rücknahme durch die GEMAC findet nicht statt. Der Kunde/Auftraggeber trägt alle durch Sammlung, Transport, Verwertung oder Entsorgung entstehenden Kosten und stellt die GEMAC von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den betreffenden Verpackungen frei. Der Kunde/Auftraggeber führt geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Verwertung oder Wiederverwendung und bewahrt diese mindestens fünf Jahre auf. Auf Anforderung stellt er der GEMAC die Nachweise unverzüglich zur Verfügung. Mit dieser Regelung wird der Kunde/Auftraggeber in angemessenem Umfang über Sinn, Zweck und Modalitäten der Rückgabe informiert.
Der Umgang mit Mehrwegverpackungen (Pendelverpackungen) wird zwischen den Parteien gesondert geregelt.
9. Abnahme
Für die Abnahme gelten, sofern vertraglich und/oder in diesen AGB nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Regelungen.
Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein etwaiger Mangel die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt und GEMAC die Pflicht zur Mangelbeseitigung anerkennt. Besteht ein Liefergegenstand aus mehreren selbstständig nutzungsfähigen Einheiten, dann darf, wenn lediglich ein Teil der Einheiten mit Mängeln behaftet ist, die Abnahme der übrigen Einheiten nicht verweigert werden.
10. Gewährleistung
Für die Rechte des Kunden/Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen einzelnen Vertrages sind oder von der GEMAC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 434 Abs. III BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung für den Fall, dass die von der GEMAC gelieferten Waren/Produkte durch den Kunden unsachgemäß und nicht fachgerecht bei der Weiterverwendung und/oder Weiterverarbeitung genutzt werden und/oder die von der GEMAC installierte/für das Produkt bestimmte Software geändert, erweitert, ersetzt oder sonstige ähnliche Manipulationen vorgenommen werden.
Bei Lieferungen/Leistungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die GEMAC eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich in einer Beschaffenheitsvereinbarung geregelt ist. Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die GEMAC insoweit keine Haftung.
Eine Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die der Kunde/Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Eine Geltendmachung der Mängelansprüche durch den Kunden/Auftraggeber setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (z.B. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der GEMAC hiervon unverzüglich über das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter www.gemac-chemnitz.com) oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung über das RMA-Portal oder in Textform anzuzeigen. Die GEMAC weist darauf hin (nicht verpflichtend), dass für jegliche RMA-Vorgänge das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter gemac-chemnitz.com) genutzt werden sollte, da dies die Abwicklung und Bearbeitung durch die GEMAC erheblich beschleunigt.
Versäumt der Kunde/Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung der GEMAC für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einem zum Einbau, zur Anbringung, Installation oder Weiterverarbeitung bestimmten Produkt/Leistung gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. Für diesen Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten oder ähnlicher Aufwendungen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die GEMAC wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von der GEMAC gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden/Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der GEMAC, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die GEMAC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass zunächst der fällige Kaufpreis gezahlt wird. Der Kunde/Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde/Auftraggeber hat der GEMAC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Lieferung/Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde/Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen der GEMAC nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Anspruch auf Rückgabe hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, es sei denn, die GEMAC war ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet. Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben entsprechend nachfolgender Regelung unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die GEMAC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB-GEMAC, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die GEMAC vom Kunden/Auftraggeber die aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dem Kunden/Auftraggeber war das Nichtvorliegen des Mangels weder bekannt, noch fahrlässig unbekannt.
Wenn eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde/Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein nur unerheblicher Mangel besteht.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser AGB-GEMAC und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die GEMAC das Eigentum an den gelieferten Sachen vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde/Auftraggeber hat die GEMAC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum der GEMAC stehenden Sachen erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die GEMAC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die GEMAC ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde/Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf die GEMAC diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden/Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde/Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. nachfolgender Regelung (siehe c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei – nur für diesen Fall – die GEMAC als Hersteller oder Lieferant gilt. Pflichten entstehen aus dieser Rechtsstellung für die GEMAC jedoch nicht. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die GEMAC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde/Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die GEMAC ab. Die GEMAC nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden/Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde/Auftraggeber neben der GEMAC ermächtigt. Die GEMAC verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GEMAC nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die GEMAC den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, kann die GEMAC verlangen, dass der die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die GEMAC in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der GEMAC um mehr als 10 %, werden auf Verlangen des Kunden die über den entsprechenden Wert hinausgehenden Sicherheiten nach Wahl der GEMAC freigegeben.
12. Haftung im Übrigen
Soweit sich aus diesen AGB-GEMAC einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die GEMAC bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet die GEMAC – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GEMAC, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die GEMAC nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware/Leistung übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden/Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die GEMAC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden/Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Bei der Fertigung und/oder Verarbeitung von Leiterplatten und Baugruppen, bei denen auftragsgemäß keine elektrische oder Funktionsprüfung durchgeführt wird, gewährleistet GEMAC nur die Verarbeitungstechnologie, nicht die Funktion.
Beistellungen des Kunden sind von der Gewährleistungspflicht der GEMAC ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt auch das volle Risiko (hier gilt ebenfalls der Gewährleistungsausschluss) bei Sonderbeschaffung von Bauelementen u.ä. in seinem Auftrag. Die in den jeweiligen Katalogen und/oder anderen Veröffentlichungen angegebenen Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, technischen Details sowie Verpackungseinheiten sind nicht verbindlich, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart. Insoweit behält sich GEMAC ausdrücklich Änderungen vor.
Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen der GEMAC.
13. Zahlungsbedingungen / Fakturierung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GEMAC fällig innerhalb 14 Kalendertage netto, jeweils ab Lieferung der Ware. Der Käufer kommt spätestens 14 Kalendertage nach Fälligkeit der Forderung der GEMAC in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach Meldung der Versandbereitschaft von unserem Kunden/Auftraggeber zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), ist die GEMAC ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall – sofern nicht anders vereinbart – nach 14 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere entsprechend den Regelungen dieser AGB-GEMAC, unberührt.
14. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) soweit in diesen AGB-GEMAC nicht explizit anders geregelt.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 11, 2. Abs., Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Ausschluss des Widerrufsrechts
Die Angebote der GEMAC ACADEMY richten sich ausschließlich an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.
16. Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung der GEMAC Chemnitz GmbH, abrufbar unter: gemac-chemnitz.com
17. Schlussbestimmungen
Zwischen dem Kunden und der GEMAC gilt als vereinbart, dass CHEMNITZ (Germany) sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen sowie der sonstigen Geschäftsbeziehung, Vertragsbeziehung usw. ist. Ergänzend dazu hat die GEMAC (nach ihrer Wahl) das Recht den Kunden/Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaigen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Handels- und/oder Kaufrechts und unter Ausschluss sonstiger Regelungen zu internationalen Kauf- und/oder Lieferverträgen. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
Sollten einzelne Regelungen oder Teile einzelner Regelungen dieser AGB-GEMAC unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Regelung nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.