Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 06.11.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rechtsgeschäfte der

GEMAC Chemnitz GmbH
Zwickauer Straße 227
D‑09116 Chemnitz, Germany

Telefon: +49 371 3377-0
Telefax: +49 371 3377-199
E‑Mail: info@gemac-chemnitz.de

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Angebote sowie die Onlineplattform unter der Adresse: gemac-chemnitz.com  ist ein Angebot der GEMAC Chemnitz GmbH und richtet sich ausschließlich an Unternehmen bzw. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB, also nicht an Verbraucher. Diese Bedingungen gelten daher auch nur gegenüber diesen.

Die GEMAC Chemnitz GmbH unterhält eine Online­plattform unter der Adresse gemac-academy.com. Für Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH (nachfolgend „GEMAC“) im Rahmen des Fernabsatzes über das Angebot des Online-Shops der ACADEMY, erreichbar unter gemac-academy.com, gelten ausschließ­lich die dort separat aufgeführten Geschäfts­be­dingungen.

Für sämtliche übrigen Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH hinsichtlich aller Fertigungs­dienstleistungen, Lieferungen, Leistungen, Vertrags­abschlüsse und Angebote – insbeson­dere hinsichtlich der auf der Onlineplattform gemac-chem­nitz.com beworbenen Produkte – gelten ausschließlich die hier vorliegenden allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im Folgenden: AGB-GEMAC).

Die AGB-GEMAC gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertrags­partner, wenn und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Vorrangig gegenüber den AGB-GEMAC gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarun­gen. Solche individuellen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese in Textform verein­bart oder von der GEMAC in Textform bestätigt sind, es sei denn es gelingt der Gegenbe­weis.

Einer Geltung hiervon abweichender eigener AGB des Kunden/Vertrags­partners, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch ohne dass hierauf nochmal hingewiesen wird, werden solche abweichenden Bedingungen, selbst im Falle einer Lieferung durch die GEMAC, nicht Bestandteil des Vertrages.

Ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.

2. Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (No-Russia-Klausel)

Produkte der GEMAC, welche in den Anwendungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, dürfen weder direkt noch indirekt, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkauft, ausgeführt oder re-exportiert werden.

Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes 1 nicht durch Dritte vereitelt wird, die in der Handelskette weiter unten stehen, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.

Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter, die sich in der Handelskette befinden, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des Absatzes 1 vereiteln würden.

Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar und berechtigt die GEMAC geeignete Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  1. Kündigung dieser Vereinbarung; und
  2. eine Sanktion in Höhe von 100 % des Gesamtwerts des Abkommens oder mindestens des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC unterrichtet die GEMAC unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes 1 vereiteln könnten. Der Kunde/Auftraggeber von Produkten der GEMAC stellt auf Anforderung, innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1,2 und 3 zur Verfügung.

3. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote der GEMAC gelten, soweit nicht anders im Angebot angegeben, für einen Zeit­raum von 4 Wochen.

Sämtliche Aufträge oder Auftragsannah­men, Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenab­reden zu Angeboten bzw. Pflichtenheften haben in Textform zu erfolgen und bedürfen der Bestä­tigung in Textform von GEMAC. Bei Neukunden wird Vor­kasse bzw. bei Entwicklungs­leistungen An- und Ratenzahlung verlangt. Für Rahmen- und Abrufaufträge werden üblicherweise mit der Auftragserteilung verbindliche Abruf­termine und Liefermen­gen mit GEMAC vereinbart.

Die auf der Website gemac-chemnitz.com auf­rufbaren Produkte und sonstigen Angebote stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auf Anfrage wird dem Kunden/ Auftraggeber durch die GEMAC ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet. Üblicher­weise erfolgt dieses per E-Mail.

Durch die reine Erklärung der Annahme des Angebotes der GEMAC oder einer Bestel­lung/ Auftragserteilung durch den Kunden/Auftrag-geber kommt der Vertrag noch nicht zustande. Ein Vertragsschluss erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung der GEMAC in Textform, jedoch nicht, bevor eine Einigung zwischen den Parteien über sämtliche kaufmännischen und technischen Fragestellungen erfolgte und even­tuell erforderliche Genehmigungen vorlie­gen.

4. Produktions- und Entwicklungsunterlagen

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der Angaben in seinen Stücklisten und Fertigungsunterlagen bzw. im Pflichtenheft zum Vertrags­abschluss verantwortlich und trägt alle Kosten für Schäden, Änderungen aus fehlerhaften oder fehlenden Angaben bzw. sonstigen nachträglichen Änderungen. Der Kunde/ Auftraggeber ist verpflichtet der GEMAC bereits in der Angebotsphase Stücklisten in maschinenlesbarer Form (siehe Beiblatt Bau­gruppenfertigung) bereit­zustellen. Liegen diese nicht maschinen­lesbar vor, werden die Auf­wendungen zur Stück­listenaufbereitung dem Auftrag­geber/Kunden in Rechnung gestellt.

Zeichnungen, Kalkulationen, Spezi­fikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße, Gewichte und sonstige Vorgaben sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung (in Textform) für die GEMAC nicht verbindlich.

5. Beistellung und Verpackungseinheiten

Die GEMAC behält sich vor, Zuschläge zu berechnen, sofern gängige Verpackungs­einheiten angebrochen werden. Rest­mengen aus Verpackungseinheiten und herstellungs­bedingte Überlieferungen hat der Kunde/ Auftraggeber kostenpflichtig nach Ankün­digung/Aufforderung durch die GEMAC zu über­nehmen.

Beistellungen durch den Auftraggeber/Kunden haben mit einer Überlieferung von 2 % zu erfolgen, falls nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Diese werden von der GEMAC nicht käuflich erworben.

6. Liefer- und Leistungszeit

Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.

Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Text­form als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksam­keit des Vertrages.

Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeit­punkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss

es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.

Das vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zuliefe­ranten oder Sub­unternehmern der GEMAC eintreten. Die GEMAC verpflichtet sich den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.

Für den Fall, dass solche Umstände die wirt­schaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages. Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzan­spruch des Kunden/Auftrag­gebers ausge­schlossen.

Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Liefe­rung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatz­ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten.

7. Preise und Preisanpassung

Maßgebend sind die in der Auftrags­bestätigung der GEMAC genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Verändern sich nach Vertragsabschluss die Herstellungs- und/oder Einkaufs­kosten der GEMAC insgesamt um mehr als 5 % (z.B. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Erhöhungen der Einkaufspreise, Zölle, Abgaben oder durch andere Kosten), so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kosten­änderung von GEMAC angepasst werden. Dies gilt nur dann, wenn die Änderungen nach Ablauf von mindestens 6 Wochen seit Abschluss des Vertrages erfolgten. Der Anspruch auf Preisanpassung ist in Textform gegenüber dem Kunden/ Auftraggeber geltend zu machen und wird mit Zugang der An­passungs­erklärung fällig.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen oder ggf. entstehende Mehrkosten anderer Art während der Vertragslaufzeit sind als Nachtrag in Textform zu vereinbaren und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

8. Lieferung und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden/Auftrag­gebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versen­dungs­kauf). Soweit nicht etwas anderes verein­bart ist, ist die GEMAC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transport­unter­nehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte­rung sowie die Gefahr einer Verzögerung bereits mit Auslieferung/Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver­sendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werk­vertragsrechts entsprechend. Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Das heißt insbesondere, falls der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen Gründen verzögert (z.B. bei nicht frist­gerechtem oder ausbleibendem Abruf durch den Kunden innerhalb von Rahmen- oder Abruf­verträgen) oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, es sei denn die Verzögerung ist von der GEMAC zu vertreten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unter­lässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzö­gert sich die Lieferung von GEMAC aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Wir sind berechtigt pauschalierten Ersatz des Annahmeverzugsschadens zu verlangen. Die Schadenpauschale beträgt für jede ange­fangene Kalenderwoche des Verzugs 1 % (eins vom Hundert) des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10 % (zehn vom Hundert) des Lieferwerts der nicht abgenom­menen Ware beginnend mit der Lieferfrist bzw. –mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versand­bereitschaft der Ware. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitere gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwen­dungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der GEMAC. Im Falle weiterer Schadenersatz­ansprüche in Geld ist die Pauschale jedoch anzurechnen. Dem Kunden/Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass GEMAC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Produkte der GEMAC sind für den deutschen Markt vorgesehen. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder europäi­sche Gesetze oder Verordnungen verstößt.

Der Kunde/Auftraggeber wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für eine eventuelle Verwendung der Produkte im Ausland erforderlich sind. Die Verweigerung einer Aus- oder Einfuhrgeneh­migung berechtigt den Kunden/Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatz­forderungen.

Der Kunde/Auftraggeber übernimmt sämtliche bei der Lieferung anfallenden Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen am Ort der Anlieferung auf eigene Kosten und führt diese einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung nach § 16 VerpackG zu. Eine Rücknahme durch die GEMAC findet nicht statt. Der Kunde/Auftraggeber trägt alle durch Sammlung, Transport, Verwertung oder Entsorgung entstehenden Kosten und stellt die GEMAC von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Verpflichtungen im Zusam­men­hang mit den betreffenden Verpackungen frei. Der Kunde/Auftraggeber führt geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Verwertung oder Wiederverwendung und bewahrt diese mindestens fünf Jahre auf. Auf Anforderung stellt er der GEMAC die Nachweise unverzüglich zur Verfügung. Mit dieser Regelung wird der Kunde/Auftraggeber in angemessenem Umfang über Sinn, Zweck und Modalitäten der Rückgabe informiert.

Der Umgang mit Mehrwegverpackungen (Pendelverpackungen) wird zwischen den Parteien gesondert geregelt.

9. Abnahme

Für die Abnahme gelten, sofern vertraglich und/oder in diesen AGB nicht abwei­chend geregelt, die gesetzlichen Regelungen.

Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein etwaiger Mangel die Gebrauchs­fähigkeit des Liefer­gegenstandes nicht wesent­lich beeinträchtigt und GEMAC die Pflicht zur Mangel­besei­tigung anerkennt. Besteht ein Liefer­gegenstand aus mehreren selbstständig nutzungsfähigen Einheiten, dann darf, wenn lediglich ein Teil der Einheiten mit Mängeln behaftet ist, die Abnahme der übrigen Einheiten nicht verweigert werden.

10. Gewährleistung

Für die Rechte des Kunden/Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minder­lieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installa­tion oder mangel­hafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sonder­vor­schriften zum Aufwendungs­ersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitäts­sicherungsvereinbarung, ein gleich­wertiger Ausgleich vereinbart wurde.

Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffen­heitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Her­stellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen einzelnen Vertrages sind oder von der GEMAC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 434 Abs. III BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewähr­leistung für den Fall, dass die von der GEMAC gelieferten Waren/Produkte durch den Kunden unsachgemäß und nicht fach­gerecht bei der Weiterverwendung und/oder Weiterver­arbeitung genutzt werden und/oder die von der GEMAC installierte/für das Produkt bestimmte Software geändert, erweitert, ersetzt oder sonstige ähnliche Manipulationen vorgenommen werden.

Bei Lieferungen/Leistungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die GEMAC eine Bereit­stellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich in einer Beschaffen­heits­verein­barung geregelt ist. Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die GEMAC insoweit keine Haftung.

Eine Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die der Kunde/Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Eine Geltend­machung der Mängelansprüche durch den Kunden/Auftraggeber setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Unter­suchungs- und Anzeigepflichten (z.B. §§ 377, 381 HGB) nach­gekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiter­verarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgend­einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der GEMAC hiervon unverzüglich über das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter www.gemac-chemnitz.com) oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung über das RMA-Portal oder in Textform anzuzeigen. Die GEMAC weist darauf hin (nicht verpflichtend), dass für jegliche RMA-Vorgänge das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter gemac-chemnitz.com) genutzt werden sollte, da dies die Abwicklung und Bearbeitung durch die GEMAC erheblich beschleunigt.

Versäumt der Kunde/Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung der GEMAC für den nicht bzw. nicht recht­zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften aus­geschlossen. Bei einem zum Einbau, zur Anbringung, Installation oder Weiter­verarbeitung bestimmten Produkt/Leistung gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. Für diesen Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten oder ähnlicher Aufwen­dungen.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die GEMAC wählen, ob Nacherfüllung durch Be­seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz­lieferung) geleistet wird. Ist die von der GEMAC gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden/Auftraggeber unzu­mutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der GEMAC, die Nacherfüllung unter den gesetz­lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Die GEMAC ist berechtigt, die geschuldete Nach­erfüllung davon abhängig zu machen, dass zunächst der fällige Kaufpreis gezahlt wird. Der Kunde/Auf­traggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Kunde/Auftraggeber hat der GEMAC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Lieferung/Leistung zu Prüfungs­zwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatz­lieferung hat der Kunde/Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen der GEMAC nach den gesetzlichen Vorschriften zurück­zugeben; einen Anspruch auf Rückgabe hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhal­tet weder den Ausbau, die Entfernung oder Des­installation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, es sei denn, die GEMAC war ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet. Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben entsprechend nach­folgender Regelung unberührt.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die GEMAC nach Maßgabe der gesetz­lichen Regelungen und diesen AGB-GEMAC, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andern­falls kann die GEMAC vom Kunden/Auftraggeber die aufgrund des unberechtigten Mangel­beseitigungs­verlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dem Kunden/Auftraggeber war das Nicht­vorliegen des Mangels weder bekannt, noch fahrlässig unbekannt.

Wenn eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde/Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht ist jedoch aus­geschlossen, wenn ein nur unerheb­licher Mangel besteht.

Ansprüche des Käufers auf Schadens­ersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwen­dungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser AGB-GEMAC und sind im Übrigen aus­geschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen­wärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäfts­beziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die GEMAC das Eigentum an den gelieferten Sachen vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde/Auftraggeber hat die GEMAC unverzüglich schriftlich zu benachrich­tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum der GEMAC stehenden Sachen erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die GEMAC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück­zutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die GEMAC ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde/Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf die GEMAC diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden/Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde/Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. nachfolgender Regelung (siehe c) befugt, die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Waren im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei – nur für diesen Fall – die GEMAC als Hersteller oder Lieferant gilt. Pflichten entstehen aus dieser Rechtsstellung für die GEMAC jedoch nicht. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die GEMAC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums­vorbehalt gelieferte Ware.
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forde­rungen gegen Dritte tritt der Kunde/Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die GEMAC ab. Die GEMAC nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genann­ten Pflichten des Kunden/Auftragge­bers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde/Auftraggeber neben der GEMAC ermächtigt. Die GEMAC verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GEMAC nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die GEMAC den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, kann die GEMAC verlangen, dass der die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu­gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die GEMAC in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der GEMAC um mehr als 10 %, werden auf Verlangen des Kunden die über den entsprechenden Wert hinaus­gehenden Sicherheiten nach Wahl der GEMAC freigegeben.

12. Haftung im Übrigen

Soweit sich aus diesen AGB-GEMAC einschließ­lich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die GEMAC bei einer Verletzung von vertrag­lichen und außervertrag­lichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet die GEMAC – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GEMAC, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflicht­verletzung), nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher­sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegen­über Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die GEMAC nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware/Leistung übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden/Auftraggebers nach dem Produkt­haftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die GEMAC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden/Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetz­lichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Bei der Fertigung und/oder Verarbeitung von Leiterplatten und Baugruppen, bei denen auf­tragsgemäß keine elektrische oder Funktions­prüfung durchgeführt wird, gewährleistet GEMAC nur die Verarbeitungs­technologie, nicht die Funktion.

Beistellungen des Kunden sind von der Gewähr­leistungspflicht der GEMAC ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt auch das volle Risiko (hier gilt ebenfalls der Gewährleistungs­ausschluss) bei Sonderbeschaffung von Bau­elementen u.ä. in seinem Auftrag. Die in den jeweiligen Katalogen und/oder anderen Ver­öffentlichungen angegebenen Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, technischen Details sowie Verpackungs­einheiten sind nicht verbindlich, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart. Insoweit behält sich GEMAC ausdrücklich Änderungen vor.

Soweit die Haftung beschränkt oder ausge­schlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und/oder Erfüllungs­gehilfen der GEMAC.

13. Zahlungsbedingungen / Fakturierung / Aufrechnung / Zurückbehaltung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GEMAC fällig innerhalb 14 Kalendertage netto, jeweils ab Lieferung der Ware. Der Käufer kommt spätestens 14 Kalendertage nach Fälligkeit der Forderung der GEMAC in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach Meldung der Versand­bereitschaft von unserem Kunden/Auftrag­geber zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), ist die GEMAC ab dem Zeitpunkt der Versand­bereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall – sofern nicht anders vereinbart – nach 14 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere entsprechend den Regelungen dieser AGB-GEMAC, unberührt.

14. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts­mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetz­liche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) soweit in diesen AGB-GEMAC nicht explizit anders geregelt.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatz­ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetz­lichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatz­ansprüche des Käufers nach Ziff. 11, 2. Abs., Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungs­gesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

15. Ausschluss des Widerrufsrechts

Die Angebote der GEMAC ACADEMY richten sich ausschließlich an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.

16. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung der GEMAC Chemnitz GmbH, abrufbar unter: gemac-chemnitz.com

17. Schlussbestimmungen

Zwischen dem Kunden und der GEMAC gilt als vereinbart, dass CHEMNITZ (Germany) sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen sowie der sonstigen Geschäftsbeziehung, Vertrags­beziehung usw. ist. Ergänzend dazu hat die GEMAC (nach ihrer Wahl) das Recht den Kunden/Auftraggeber auch an dessen allge­meinen Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss etwaigen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Handels- und/oder Kaufrechts und unter Ausschluss sonstiger Regelungen zu inter­natio­nalen Kauf- und/oder Liefer­verträgen. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

Sollten einzelne Regelungen oder Teile einzelner Regelungen dieser AGB-GEMAC unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Regelung nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.